Krankenversicherung News


Anlageform Silbermünzen

Posted in Fonds by finore on the March 26th, 2010

Silbermünzen zu kaufen ist gerade in letzter Zeit, in der das Verlangen nach einer sicheren Anlageform immer größer wird, ein Thema geworden. Aber auch der im Vergleich zu Goldmünzen relativ niedrige Anschaffungspreis macht es zum Beispiel auch Sammlern leicht sich Silbermünzen zu kaufen.

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Vorteilhaftere Geldanlagen

Posted in Fonds by Redakteur on the August 6th, 2008

Sein Geld zu seiner Hausbank bringen und sich über die Zinsen freuen. Meistens werden diese jährlich gutgeschrieben. Viele Menschen stehen glücklich zum Jahresbeginn am dem Schalter ihrer Hausbank und freuen sich über die paar mickrigen Prozente die auf dem Sparbuch gutgeschrieben werden. Sorry, für meinen Schreibstil. Es aber doch so.

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Investmentfonds

Posted in Fonds by Redakteur on the April 29th, 2008

Investmentfonds Geldanlagen, sein Kapital zu vermehren. Dabei auf der sicheren Seite sein. Wer habt nicht diese Gedanken und Vorstellungen. Und später zur Rente, vielleicht auch schon früher davon leben zu können.

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Banken müssen über Risiken aufklären

Posted in Fonds by admin on the June 20th, 2007

(OVB) Manche Investments sind relativ sicher, andere dafür überaus spekulativ. Grundsätzlich gilt bei der Geldanlage: je größer die Gewinnchancen, desto höher das Risiko. Und dieses Risiko ist bei so genannten Börsentermingeschäften, beispielsweise dem Kauf Optionen oder Futures, besonders ausgeprägt. Deshalb verlangt der Gesetzgeber, dass ein Anleger eine „Börsenterminfähigkeit“ haben muss, bevor er besondere spekulative Investments tätigen kann. Dies bedeutet für die Anlageberater in Banken und Sparkassen: Sie müssen der geneigten Kundschaft – erstens – die einschlägige Broschüre über „Basisinformationen zu Börsentermingeschäften“ aushändigen und – zweitens – persönlich und ausreichend über die möglichen Anlagerisiken aufklären sowie sich dies auch vom Anleger-Kunden quittieren lassen. In diesem Zusammenhang kommt ein interessantes Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 259/03. Im vorliegenden Fall hatte man bei einer Bank unterstellt, dass rechtlich vorgebildete Zeitgenossen wie Rechtsanwälte oder Notare von Haus aus besser informiert sind als „normale“ Anleger-Kunden. Mit der, wie sich später herausstellte: falschen Konsequenz, dass eben ein Rechtsgelehrter nicht persönlich über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt wurde. Er erhielt lediglich die eben erwähnte Broschüre. Der Jurist kaufte Optionsscheine und setzte nahezu 50.000 Euro in den Sand. Dafür verlangte er Schadenersatz von seiner Bank mit dem Hinweis, er sei nicht ausreichend über die Risiken derartig spekulativer Investments aufgeklärt worden. Das Geldhaus weigerte sich mit dem Hinweis, dass der Kunde als Rechtsgelehrter weitaus informierter sei als andere Sparer. Mit dieser Argumentation jedoch kam das Institut vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem BGH, nicht durch. Unabhängig von der Vorbildung müssten Anleger auf die erhöhten Risiken von Termingeschäften dezidiert hingewiesen werden. Das Aushändigen der Informationsbroschüre allein reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde die Bank demnach zu Schadenersatz verurteilt.

Variable Verzinsung bei Sparverträgen

Posted in Fonds by admin on the June 20th, 2007

(OVB) Die Rechtsprechung ist eindeutig. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 140/03 entschieden, dass Banken bei Sparplänen mit variabler Verzinsung diese nicht so einfach verändern dürfen. Nahe liegende Konsequenz aus dem BGH-Entscheid: Derartige Sparpläne, in deren Vertragswerken beliebige Zinsanpassungen vorgesehen sind, dürfen die Geldhäuser eigentlich nicht mehr an den Mann oder die Frau bringen. Der Bundesgerichtshof zielte mit seiner Entscheidung auf mehr Verbraucherschutz. Und zwar in der Hinsicht, dass die variable Verzinsung zügig nach oben oder nach unten abgepasst wird, sofern beispielsweise die Europäische Zentralbank (EZB) wie Anfang März 2007 ihre Leitzinsen verändert. Usus aber ist es bei Banken, dass Zinssenkungen sehr schnell weitergeben, Zinserhöhungen aber nur mit Zeitverzögerung. Dies wurde halt durch die vom BGH als nicht rechtens erklärte Klausel im Kleingedruckten der Sparverträge ermöglicht. Tipp für Sparer und Anleger: Sofern ein derartiger Sparvertrag bei einer Bank oder Sparkasse abgeschlossen wird, sollte man sich nicht auf die vom BGH abgelehnten Vertragsklauseln einlassen. Falls die eigene Bank da nicht mitspielt – an jeder Ecke gibt es Konkurrenz, die möglicherweise Verbraucherfreundlichere  Regelwerke hat.

Glück im Unglück für Optionsschein-Anleger

Posted in Fonds by Autor on the June 20th, 2007

(OVB) Was der Begriff „Risiko“ tatsächlich bedeutet, haben vor allem Privatanleger in den Jahren der vergangenen Börsen-Baisse erfahren müssen. Viele Sparer klagten nach dem Platzen der TMT-Blase (Telekommunikation, Medien, Technologie) über erhebliche Verluste. Sind bereits bei Aktien die kurzfristigen Verlustgefahren vergleichsweise hoch, so lässt sich das Risiko mit Optionsscheinen noch toppen. Enormen Gewinnchancen steht die nicht ganz unrealistische Aussicht gegenüber, seinen Kapitaleinsatz bis auf den letzten Euro einzubüßen. Folge: Sofern Anleger Termingeschäfte tätigen, indem sie beispielsweise Optionsscheine kaufen, müssen sie von ihren Beratern ausführlich über die dabei vorhandenen Verlustrisiken aufgeklärt werden. Passiert das nicht, können Anleger ihre Geschäftspartner möglicherweise schadenersatzpflichtig machen für die eigenen Vermögensverluste. In den vergangenen Jahren hat sich die deutsche Rechtsprechung verstärkt auf die Seite von Investoren geschlagen. So entschied das Landgericht (LG) München I unter dem Aktenzeichen 22 O 1257/02, dass der direkte Kauf von Optionsscheinen in punkto Risikoaufklärung gleichzusetzen sei mit dem Erwerb von Anteilen an Optionsscheinfonds. Wird der Privatinvestor über die auch dabei vorhandenen Verlustgefahren nicht ausreichend informiert, muss der Anbieter bzw. Anlageberater für mögliche Schäden haften. Die Informationspflicht von Anlageberatern wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) noch ausgeweitet. Die Experten müssen ihre Anleger-Kundschaft nämlich nicht nur über die Risiken aufklären, sondern auch über alle anderen Aspekte, die den zu erwartenden Gewinn schmälern können. Dazu zählen in der Hauptsache Gebühren, die bei Optionsgeschäften fällig werden. Im vorliegenden BGH-Fall waren Optionsscheine an der amerikanischen Börse geordert und wieder verkauft worden. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 40 Prozent des Auftragvolumens. Der Anlageberater hatte seinen Kunden nicht darüber informiert. Deshalb musste er die Geschäfte zum Vorteil des Anlegers rück abwickeln bzw. die entstandenen finanziellen Schäden ersetzen. So die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem Aktenzeichen XI ZR 150/01.

Chipkarten

Anleger sollte wissen, was er tut

Posted in Fonds by admin on the June 20th, 2007

(OVB) Erneut ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um die Klage eines Anlegers, der von seiner Bank – im vorliegenden Fall einem Discount-Broker – Schadenersatz für Wertpapierverluste forderte. Diesmal jedoch zog der Kläger vor dem höchsten deutschen Zivilgericht unter dem Aktenzeichen XI ZR 21/03 den Kürzeren. Wie in vielen Fällen hatte ein Anleger einmal mehr seiner Bank mangelnde Risikoaufklärung bei Wertpapiergeschäften vorgeworfen, um auf diese Weise für eingetretene Vermögensverluste entschädigt zu werden. Der BGH befand aber im vorliegenden Fall, dass der Discount-Broker seinen Aufklärungs- und Informationspflichten ausreichend nachgekommen war. Mit Hilfe eines Standardschreibens waren nämlich Kunden über Chancen und Risiken, die mit Wertpapiergeschäften verbunden sind, aufgeklärt worden. Dies war nach Meinung des BGH ausreichend. Zumindest dahin gehend, dass ein Bankkunde und Anleger eigentlich hätte wissen müssen, was bei Wertpapiergeschäften passieren könne.