Variable Verzinsung bei Sparverträgen
(OVB) Die Rechtsprechung ist eindeutig. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 140/03 entschieden, dass Banken bei Sparplänen mit variabler Verzinsung diese nicht so einfach verändern dürfen. Nahe liegende Konsequenz aus dem BGH-Entscheid: Derartige Sparpläne, in deren Vertragswerken beliebige Zinsanpassungen vorgesehen sind, dürfen die Geldhäuser eigentlich nicht mehr an den Mann oder die Frau bringen. Der Bundesgerichtshof zielte mit seiner Entscheidung auf mehr Verbraucherschutz. Und zwar in der Hinsicht, dass die variable Verzinsung zügig nach oben oder nach unten abgepasst wird, sofern beispielsweise die Europäische Zentralbank (EZB) wie Anfang März 2007 ihre Leitzinsen verändert. Usus aber ist es bei Banken, dass Zinssenkungen sehr schnell weitergeben, Zinserhöhungen aber nur mit Zeitverzögerung. Dies wurde halt durch die vom BGH als nicht rechtens erklärte Klausel im Kleingedruckten der Sparverträge ermöglicht. Tipp für Sparer und Anleger: Sofern ein derartiger Sparvertrag bei einer Bank oder Sparkasse abgeschlossen wird, sollte man sich nicht auf die vom BGH abgelehnten Vertragsklauseln einlassen. Falls die eigene Bank da nicht mitspielt – an jeder Ecke gibt es Konkurrenz, die möglicherweise Verbraucherfreundlichere Regelwerke hat.