Krankenversicherung News


Glück im Unglück für Optionsschein-Anleger

Posted in Fonds by Autor on the June 20th, 2007

(OVB) Was der Begriff „Risiko“ tatsächlich bedeutet, haben vor allem Privatanleger in den Jahren der vergangenen Börsen-Baisse erfahren müssen. Viele Sparer klagten nach dem Platzen der TMT-Blase (Telekommunikation, Medien, Technologie) über erhebliche Verluste. Sind bereits bei Aktien die kurzfristigen Verlustgefahren vergleichsweise hoch, so lässt sich das Risiko mit Optionsscheinen noch toppen. Enormen Gewinnchancen steht die nicht ganz unrealistische Aussicht gegenüber, seinen Kapitaleinsatz bis auf den letzten Euro einzubüßen. Folge: Sofern Anleger Termingeschäfte tätigen, indem sie beispielsweise Optionsscheine kaufen, müssen sie von ihren Beratern ausführlich über die dabei vorhandenen Verlustrisiken aufgeklärt werden. Passiert das nicht, können Anleger ihre Geschäftspartner möglicherweise schadenersatzpflichtig machen für die eigenen Vermögensverluste. In den vergangenen Jahren hat sich die deutsche Rechtsprechung verstärkt auf die Seite von Investoren geschlagen. So entschied das Landgericht (LG) München I unter dem Aktenzeichen 22 O 1257/02, dass der direkte Kauf von Optionsscheinen in punkto Risikoaufklärung gleichzusetzen sei mit dem Erwerb von Anteilen an Optionsscheinfonds. Wird der Privatinvestor über die auch dabei vorhandenen Verlustgefahren nicht ausreichend informiert, muss der Anbieter bzw. Anlageberater für mögliche Schäden haften. Die Informationspflicht von Anlageberatern wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) noch ausgeweitet. Die Experten müssen ihre Anleger-Kundschaft nämlich nicht nur über die Risiken aufklären, sondern auch über alle anderen Aspekte, die den zu erwartenden Gewinn schmälern können. Dazu zählen in der Hauptsache Gebühren, die bei Optionsgeschäften fällig werden. Im vorliegenden BGH-Fall waren Optionsscheine an der amerikanischen Börse geordert und wieder verkauft worden. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 40 Prozent des Auftragvolumens. Der Anlageberater hatte seinen Kunden nicht darüber informiert. Deshalb musste er die Geschäfte zum Vorteil des Anlegers rück abwickeln bzw. die entstandenen finanziellen Schäden ersetzen. So die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem Aktenzeichen XI ZR 150/01.

Chipkarten

Leave a Reply