Banken müssen über Risiken aufklären
(OVB) Manche Investments sind relativ sicher, andere dafür überaus spekulativ. Grundsätzlich gilt bei der Geldanlage: je größer die Gewinnchancen, desto höher das Risiko. Und dieses Risiko ist bei so genannten Börsentermingeschäften, beispielsweise dem Kauf Optionen oder Futures, besonders ausgeprägt. Deshalb verlangt der Gesetzgeber, dass ein Anleger eine „Börsenterminfähigkeit“ haben muss, bevor er besondere spekulative Investments tätigen kann. Dies bedeutet für die Anlageberater in Banken und Sparkassen: Sie müssen der geneigten Kundschaft – erstens – die einschlägige Broschüre über „Basisinformationen zu Börsentermingeschäften“ aushändigen und – zweitens – persönlich und ausreichend über die möglichen Anlagerisiken aufklären sowie sich dies auch vom Anleger-Kunden quittieren lassen. In diesem Zusammenhang kommt ein interessantes Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 259/03. Im vorliegenden Fall hatte man bei einer Bank unterstellt, dass rechtlich vorgebildete Zeitgenossen wie Rechtsanwälte oder Notare von Haus aus besser informiert sind als „normale“ Anleger-Kunden. Mit der, wie sich später herausstellte: falschen Konsequenz, dass eben ein Rechtsgelehrter nicht persönlich über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt wurde. Er erhielt lediglich die eben erwähnte Broschüre. Der Jurist kaufte Optionsscheine und setzte nahezu 50.000 Euro in den Sand. Dafür verlangte er Schadenersatz von seiner Bank mit dem Hinweis, er sei nicht ausreichend über die Risiken derartig spekulativer Investments aufgeklärt worden. Das Geldhaus weigerte sich mit dem Hinweis, dass der Kunde als Rechtsgelehrter weitaus informierter sei als andere Sparer. Mit dieser Argumentation jedoch kam das Institut vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem BGH, nicht durch. Unabhängig von der Vorbildung müssten Anleger auf die erhöhten Risiken von Termingeschäften dezidiert hingewiesen werden. Das Aushändigen der Informationsbroschüre allein reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde die Bank demnach zu Schadenersatz verurteilt.
Klare Sprache bei einer Kreditkündigung
(OVB) Ein Bankkunde bekam eines Tages Post von seinem Geldhaus. Darin hieß es: „Zahlen Sie bitte diesen Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens.
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Kontenkündigung nach dauernder Überziehung
(OVB) Ohne eine funktionierende Kontoverbindung sieht es für die meisten Zeitgenossen ziemlich düster aus. Eine solche hat heutzutage fast jeder. Doch ein Grundrecht darauf besteht nicht. Das gilt vor allem, wenn ein Bankkunde sich ziemlich uneinsichtig zeigt. Beweis ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen 16 U 92/02. Im vorliegenden Fall hatte ein Bankkunde fortwährend sein Girokonto überzogen. Irgendwann platzte den Bankern der Kragen. Sie kündigten die Kontoverbindung und meldeten die Tatsache der andauernden Überziehung außerdem der „Schufa“. Damit jedoch wollte sich der Bankkunde nicht abfinden. Er forderte sein Geldhaus auf, die Kündigung rückgängig zu machen, stieß aber mit seinem Ansinnen auf taube Ohren. Auch vor dem Oberlandesgericht der Hessen-Metropole zog er den Kürzeren. Die Bank konnte nämlich nachweisen, dass diverse pädagogische Maßnahmen beim Kunden nicht gewirkt hatten. Der hatte in der Vergangenheit – trotz wiederholter Mahnungen – weiterhin sein Girokonto überzogen und es auch nicht für nötig gehalten, den Minus-Saldo auszugleichen. Stattdessen hatte er von seinem Institut verlangt, den Überziehungsrahmen deutlich zu erhöhen. Das hatte die Bank abgelehnt. Das OLG Frankfurt zeigte angesichts der stressigen Kundenbeziehung Verständnis für die rigorose Maßnahme der Bank. Die Kündigung des Girokontos sei zu recht erfolgt, entschieden die OLG-Richter.
Variable Verzinsung bei Sparverträgen
(OVB) Die Rechtsprechung ist eindeutig. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 140/03 entschieden, dass Banken bei Sparplänen mit variabler Verzinsung diese nicht so einfach verändern dürfen. Nahe liegende Konsequenz aus dem BGH-Entscheid: Derartige Sparpläne, in deren Vertragswerken beliebige Zinsanpassungen vorgesehen sind, dürfen die Geldhäuser eigentlich nicht mehr an den Mann oder die Frau bringen. Der Bundesgerichtshof zielte mit seiner Entscheidung auf mehr Verbraucherschutz. Und zwar in der Hinsicht, dass die variable Verzinsung zügig nach oben oder nach unten abgepasst wird, sofern beispielsweise die Europäische Zentralbank (EZB) wie Anfang März 2007 ihre Leitzinsen verändert. Usus aber ist es bei Banken, dass Zinssenkungen sehr schnell weitergeben, Zinserhöhungen aber nur mit Zeitverzögerung. Dies wurde halt durch die vom BGH als nicht rechtens erklärte Klausel im Kleingedruckten der Sparverträge ermöglicht. Tipp für Sparer und Anleger: Sofern ein derartiger Sparvertrag bei einer Bank oder Sparkasse abgeschlossen wird, sollte man sich nicht auf die vom BGH abgelehnten Vertragsklauseln einlassen. Falls die eigene Bank da nicht mitspielt – an jeder Ecke gibt es Konkurrenz, die möglicherweise Verbraucherfreundlichere Regelwerke hat.
Reiseschecks sorgfältig aufbewahren
(OVB) Reiseschecks gelten allgemein als solides, vor allem sicheres Zahlungsmittel. Denn nach einem Verlust oder Diebstahl ist ein schneller Ersatz in der Regel gewährleistet.
Doch Scheck-Inhaber sollten sorgfältig darauf achten, dass es zu solchen Ernstfällen erst gar nicht kommt. Mitunter verweigern nämlich die ausgebenden Geldhäuser den Ersatz abhanden gekommener Reiseschecks. Und zwar dann, wenn dem Scheck-Inhaber „grob fahrlässiges“ Verhalten nachzuweisen ist. Um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main. Bei näherem Hinsehen hatte sich der geschädigte Urlauber tatsächlich sehr fahrlässig verhalten.
Denn er hatte Reiseschecks im Gegenwert von mehr als 20.000 Euro in seinem Auto deponiert. Der Wagen wurde aufgebrochen, die Schecks entwendet. Unter dem Aktenzeichen 10 U 30/02 gaben die OLG-Richter aus der Hessenmetropole der Scheck ausstellenden Bank recht, sodass der finanzielle Schaden ausschließlich zu Lasten des bestohlenen Urlaubers ging.
Glück im Unglück für Optionsschein-Anleger
(OVB) Was der Begriff „Risiko“ tatsächlich bedeutet, haben vor allem Privatanleger in den Jahren der vergangenen Börsen-Baisse erfahren müssen. Viele Sparer klagten nach dem Platzen der TMT-Blase (Telekommunikation, Medien, Technologie) über erhebliche Verluste. Sind bereits bei Aktien die kurzfristigen Verlustgefahren vergleichsweise hoch, so lässt sich das Risiko mit Optionsscheinen noch toppen. Enormen Gewinnchancen steht die nicht ganz unrealistische Aussicht gegenüber, seinen Kapitaleinsatz bis auf den letzten Euro einzubüßen. Folge: Sofern Anleger Termingeschäfte tätigen, indem sie beispielsweise Optionsscheine kaufen, müssen sie von ihren Beratern ausführlich über die dabei vorhandenen Verlustrisiken aufgeklärt werden. Passiert das nicht, können Anleger ihre Geschäftspartner möglicherweise schadenersatzpflichtig machen für die eigenen Vermögensverluste. In den vergangenen Jahren hat sich die deutsche Rechtsprechung verstärkt auf die Seite von Investoren geschlagen. So entschied das Landgericht (LG) München I unter dem Aktenzeichen 22 O 1257/02, dass der direkte Kauf von Optionsscheinen in punkto Risikoaufklärung gleichzusetzen sei mit dem Erwerb von Anteilen an Optionsscheinfonds. Wird der Privatinvestor über die auch dabei vorhandenen Verlustgefahren nicht ausreichend informiert, muss der Anbieter bzw. Anlageberater für mögliche Schäden haften. Die Informationspflicht von Anlageberatern wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) noch ausgeweitet. Die Experten müssen ihre Anleger-Kundschaft nämlich nicht nur über die Risiken aufklären, sondern auch über alle anderen Aspekte, die den zu erwartenden Gewinn schmälern können. Dazu zählen in der Hauptsache Gebühren, die bei Optionsgeschäften fällig werden. Im vorliegenden BGH-Fall waren Optionsscheine an der amerikanischen Börse geordert und wieder verkauft worden. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 40 Prozent des Auftragvolumens. Der Anlageberater hatte seinen Kunden nicht darüber informiert. Deshalb musste er die Geschäfte zum Vorteil des Anlegers rück abwickeln bzw. die entstandenen finanziellen Schäden ersetzen. So die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts unter dem Aktenzeichen XI ZR 150/01.
Geringerer Sparerfreibetrag macht Kapital-Versicherungen attraktiver
(OVB) Zum 1. Januar 2007 ist der Sparerfreibetrag auf 750 Euro pro Jahr und Person beinahe halbiert worden. Dies bedeutet: Kapitaleinkünfte wie Zinsen, die Kalenderjahr darüber hinaus gehen, unterliegen mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers dem Zugriff des Finanzamts. Vor diesem Hintergrund, also unter steuerlichen Gesichtspunkten, werden Investments in Kapital-Versicherungen spürbar attraktiver. Zwar haben solche Policen beim Neuabschluss nach Silvester 2004 ihre früheren Steuervorteile weitgehend verloren. Doch etwas ist noch übrig geblieben. Dies bedeutet: Wer seine Police ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt bekommt, kann die in der so genannten Ablaufleistung enthaltenen Überschüsse zur Hälfte steuerfrei kassieren, sofern der Vertrag zuvor bereits mindestens zwölf Jahre Laufzeit hinter sich gebracht hat. Der Zugriff des Finanzamts erfolgt somit nach dem so genannten Halbeinkünfte-Verfahren, wonach eben nur 50 Prozent der Überschüsse den Fiskus interessiert. Anders indes bei Zinsen. Diese sind in jedem Fall jenseits des besagten Sparerfreibetrages steuerpflichtig. Hier gibt sich das Finanzamt nicht mit der Hälfte zufrieden (siehe auch die aktuelle Ausgabe von “report spezial”).
Anleger sollte wissen, was er tut
(OVB) Erneut ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um die Klage eines Anlegers, der von seiner Bank – im vorliegenden Fall einem Discount-Broker – Schadenersatz für Wertpapierverluste forderte. Diesmal jedoch zog der Kläger vor dem höchsten deutschen Zivilgericht unter dem Aktenzeichen XI ZR 21/03 den Kürzeren. Wie in vielen Fällen hatte ein Anleger einmal mehr seiner Bank mangelnde Risikoaufklärung bei Wertpapiergeschäften vorgeworfen, um auf diese Weise für eingetretene Vermögensverluste entschädigt zu werden. Der BGH befand aber im vorliegenden Fall, dass der Discount-Broker seinen Aufklärungs- und Informationspflichten ausreichend nachgekommen war. Mit Hilfe eines Standardschreibens waren nämlich Kunden über Chancen und Risiken, die mit Wertpapiergeschäften verbunden sind, aufgeklärt worden. Dies war nach Meinung des BGH ausreichend. Zumindest dahin gehend, dass ein Bankkunde und Anleger eigentlich hätte wissen müssen, was bei Wertpapiergeschäften passieren könne.